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Häusliches Arbeitszimmer

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.4.2019 (Aktenzeichen VI R 46/17) bestätigt.

> Nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ist der Abzug als Werbungskosten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers möglich.

In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Ein unbeschränkter Abzug ist dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Dem Urteil liegt der Fall einer Flugbegleiterin zu Grunde, die Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.

> Der Begriff der Erforderlichkeit wird nicht zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug der Kosten gemacht.

Unerheblich ist deshalb, ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (am Küchentisch, im Esszimmer, etc.) hätte erledigen können.

Quelle: Bundesfinanzhof VI-R-46/17, Pressemitteilung Nr. 13/2022; 24.03.2022

04.04.2022 Daniela Ossendorf -Steuerberaterin-

Mandanten-Info-Brief April 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen.

Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt.

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen

  • Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden.
  • Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

 

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben möglich ist, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge beim sog. Trikot-sponsoring abzugsfähig sind.

Zudem hat der Bundesrat am 11.03.2022 verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ge-billigt.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Sonnige Frühlingstage wünscht
Ihre euregioTAX

arrow green  Infobrief April 2022

Entwurf zum Steuerentlastungsgesetz 2022

Zur Erleichterung bei der Einkommensteuer hat das Bundeskabinett am 16.03.2022 einen Entwurf unter der Bezeichnung Steuerentlastungsgesetz („SteuerentlG 2022“) beschlossen, mit welchem die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 23.02.2022 umgesetzt werden sollen.

Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung, sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung.

Überblick über die Kernpunkte

  •  Anhebung des Grundfreibetrags von bisher 9.964 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro p.a.
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro p.a.
  • Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km für Fernpendler von 35 Cent auf 38 Cent bereits für das Jahr 2022 bis 2026, anstatt wie bisher ab 2024 geplant

 

Alle drei Änderungen    s o l l e n   rückwirkend vom 01.01.2022 an gelten.

Diese Steuerminderungen berücksichtigen noch nicht die durch den Krieg gegen die Ukraine ausgelösten Preiserhöhungen, so dass zukünftig mit weiteren Entlastungsschritten gerechnet wird.

Quelle: Der Betrieb 12/2022

29.03.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin

 Steuerentlastungsgesetz 2022 BMF euregiotax rheine 2

Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ab VZ 2021

Steuerentlastung für Angehörige von Pflegebedürftigen

Der Gesetzgeber möchte Pflegenden steuerlich stärker entlasten und hat deshalb Anfang des Jahres die bisherigen gesetzlichen Regelungen grundlegend überarbeitet und belohnt die persönliche, unentgeltliche Fürsorge mit dem sogenannten Pflege-Pauschbetrag.

Lukrativer Pauschalabzug von Pflegeaufwendungen

Der jährliche Pflege-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG hängt ab 2021 vom Pflegegrad von mindestens „2“ des Pflegebedürftigen ab und beträgt bis zu 1.800 Euro. Neu ist zudem, dass der Pauschbetrag nicht mehr an das Kriterium „hilflos“ geknüpft ist, wie es bis zum Veranlagungszeitraum 2020 der Fall war und 924 € betrug.

Damit dürften ab dem Kalenderjahr 2021 deutlich mehr pflegende Angehörige profitieren.

Zu beachten ist:

  • Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird.
  • Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen in der Wohnung des Pflegenden oder Pflegebedürftigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sein, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.
    • Wird aber ein Pflegegeld an die pflegende Person gezahlt, kann kein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die gepflegte Person ein Pflegegeld erhält und dieses an die pflegende Person weiterleitet.
  • Der Pflege-Pauschbetrag muss in der Einkommensteuererklärung der pflegenden Person beantragt werden. Dies erfolgt für 2021 in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Hier ist anzugeben, wer und welche Personen die Pflege erbracht haben. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf alle pflegenden Personen nach Köpfen verteilt, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug erfüllen (§ 33b Abs. 6 S. 9 EStG).
  • Zwingend anzugeben ist der Pflegegrad der gepflegten Person und dessen Identifikationsnummer (§ 33b Abs. 6 S. 8 EStG). Die Angabe der Identifikationsnummer soll eine Mehrfachberücksichtigung verhindern.

 

Vorteil:

  • Keine Nachweise über entstandene Aufwendungen erforderlich
  • Keine Abzug von zumutbarer Eigenbelastung
Pflegegrad Pauschbetrag
Pflegegrad 2 600 EUR
Pflegegrad 3 1.100 EUR
Pflegegrad 4 1.800 EUR
Pflegegrad 5 1.800 EUR
Hilflose Personen i. S. des § 33b Abs. 6 S. 4 EStG 1.800 EUR

Gut zu wissen
Übersteigen Ihre jährlichen Ausgaben den Pauschbetrag, kann es sinnvoll sein, die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt zieht dann eine zumutbare Eigenbelastung von Ihrem eingereichten Betrag ab.

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

17.03.2022 Claudia Cordes, Steuerberaterin

 

Bundestag beschließt Verlängerung des Anspruchs auf erhöhtes Kurzarbeitergeld

Am 18.2.2022 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld (BT-Drucks. 20/688 ) in einer vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/734 ) in 2./3. Lesung beschlossen. Danach werden die Sonderregeln für die Kurzarbeit - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates - bis zum 30.6.2022 verlängert.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Da die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung am 31.3.2022 ausläuft, hat der Bundestag dem Beschluss des Kabinetts (s. hierzu Online-Nachricht v. 9.2.2022 ) zugestimmt, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

KUG velngertMit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Hinweis:
Neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch bis 30.06.2022 verlängert

  • Akuthilfen für pflegende Angehörige
  • Einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit

Das Bundesarbeitsministerium informiert über die aktuell geltenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld . Häufige Fragen beantwortet die Bundesagentur für Arbeit . Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle : Bundesregierung online, Meldung v. 18.2.2022 (NWB)

03.03.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin