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Mandanten Info-Brief Juni 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.

Wer nach dem 01.01.2021 Computer, technische Ausstattung oder Software für Arbeit oder Studium angeschafft hat, kann die Kosten dafür nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.02.2022 gleich im ersten Jahr in voller Höhe steuermindernd geltend machen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.

Außerdem entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Sportvereine sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Beste Grüße
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Juni 2022

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen spielen bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer in bestimmten Fallgestaltungen die Lohnsummen eines Betriebs eine wichtige Rolle.

Wird Betriebsvermögen steuerbegünstigt übertragen, müssen in der Folge Lohnsummen des Betriebs erhalten bleiben. Wird dagegen verstoßen, kann es dazu führen, dass der steuerbegünstigte Erwerb anteilig nachzuversteuern ist.

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es dazu kommen, dass die Lohnsummen unterschritten werden.

In diesen Fällen kann die Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen vermieden werden. 

Ein Zusammenhang zur Corona-Pandemie kann unter folgenden Voraussetzungen dargestellt werden:

  1. das Unterschreiten der Lohnsumme erfolgt in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2022
  2. für diesen Zeitraum wurde Kurzarbeitergeld gezahlt
  3. der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Corona-Pandemie unmittelbar betroffen war

Wichtig ist, dass keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsummen vorliegen.

Die Prüfung der Finanzverwaltung erfolgt einzelfallbezogen.

17.05.2022 Ansgar Cordes, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

 

Neue Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022

Im April hat der Bundesrat die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 beschlossen, die grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten.
Die Neufassung berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen (insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes) und Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung. Auch für juristische Personen öffentlichen Rechts enthält die Verwaltungsanweisung Neuerungen.

Insbesondere ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

  • Mit Geltung der neuen KStR 2022 soll für das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ein Jahresumsatz von nunmehr 45.000 Euro statt bisher 35.000 Euro maßgeblich sein (R.4.1 KStR 2022). Damit orientiert sich die KStR an den Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht.
  • Gänzlich gestrichen wurden Ausführungen zum Vorliegen einer entgeltlichen Verpachtung im steuerlichen Sinne. Diese ist Voraussetzung für einen Verpachtungs-BgA (R.4.3 KStR 2015).
  • Das Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in R 7.1 wurde aktualisiert. Dabei sind statt bisher 34 Schritte jetzt 45 Schritte zu beachten.
  • In R 14.8 wird darauf hingewiesen, dass die Regelung zur Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger für Mehr- und Minderabführungen anzuwenden ist, die bis einschließlich 31.12.2021 erfolgen.

 

10.05.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Mandanten-Info-Brief Mai 2022

Sehr geehrte Damen und Herren!

  • Das Bundesfinanzministerium hat am 17.03.2022 ein Schreiben zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die angeführten Billigkeitsregelungen werden in dem Schreiben erläutert. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.
  • Bitcoins und ähnliche Kryptowährungen locken mit hohen Gewinnen bei deren Verkauf. Das Finanzgericht Köln bestätigt, dass Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen für private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln sind.
  • Durch Sturm oder Unwetter entstehen immer wieder Schäden, die allerdings unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
  • Das Thema "Liebhaberei“ ist ein Dauerbrenner und beschäftigt „alle Beteiligten“ in Wirtschaft und Behörden. Neuigkeiten durch die Finanzgerichtsbarkeit sind beachtlich. Kürzlich hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden, ob beim Betrieb einer Reithalle von "Liebhaberei" auszugehen ist.
  • Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen werden zunehmend auch moderne Kommunikationsmöglichkeiten genutzt. Das Landesarbeitsgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via Whats App übermittelt wurde.

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Mit besten Grüßen

Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Mai 2022

Grundsteuerreform : Gutachterliche Unterstützung bei der Bewertung von Grundbesitz

Ziel der unlängst beschlossenen Grundsteuerreform ist eine marktkonforme Bewertung von jeglichem Grundbesitz im Jahr 2025. Zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 sind alle Daten über den Grundbesitz beim Finanzamt zu melden. Da wünschen sich manche Grundbesitzer Unterstützung, weil nicht immer alle relevanten Daten wie Baupläne / Flächenaufstellungen vorliegen.

Es müssen dazu der Bodenwert und die Gebäudewerte ermittelt werden.

Der Bodenwert wird auf Basis des Bodenrichtwertes und der Grundstücksgröße bestimmt.

Für die Ermittlung der Gebäudewerte von Wohngebäuden wird das Ertragswertverfahren auf Basis folgender Erhebungen angewendet:

  • Baujahr
  • Modernisierungsjahr (abhängig vom Umfang der Modernisierung wird ein wertrelevantes Baujahr festgesetzt)
  • Wohn- und Nutzfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) und Nutzfläche nach DIN 277
  • Anzahl der Garagen
  • Angabe selbstständig nutzbarer Flächen eines übergroßen Grundstückes

 

Die Wohn- und Nutzflächen sind i.d.R. aus Mietverträgen oder Grundrisszeichnungen zu ermitteln.

Bei nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden sind die folgenden Angaben zur Anstrengung des Sachwertverfahrens für Gebäudewerte zu erheben:

  • Gebäudeart nach Sachwertrichtlinie, bzw. Normalherstellungskosten (NHK bzw. § 259 BewG)
  • Baujahr
  • Modernisierungsjahr (abhängig vom Umfang der Modernisierung wird ein wertrelevantes Baujahr festgesetzt)
  • Wohn- und Nutzfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) und Nutzfläche nach DIN 277, sofern wohnwirtschaftlich nutzbare Einheiten vorhanden sind
  • Bruttogrundfläche (BGF) der Kategorien A und B nach DIN 277

 Gerade die Bewertung nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude (z.B. Firmengebäude) können mitunter sehr komplex und schwierig sein.

Für diese Fälle haben wir einen Experten gewinnen können, welcher uns zielgerichtet unterstützen kann.

Wiemers grundsteuer euregiotaxJohannes Wiemers, Dipl.-Bauingenieur (FH)
 
Wir dürfen vorstellen: 

Herr Johannes Wiemers, 35 Jahre alt,
Diplom Bauingenieur (FH) mit 12 Jahren Berufserfahrung

Seit mehr als vier Jahren ist Herr Wiemers bei der Provinzial Versicherung AG als Sachverständiger im Bereich Gebäudewertermittlung tätig. In dieser Zeit hat er mehr als 700 Gutachten inklusive der notwendigen Aufmaße erstellt.

Aufgrund seiner Erfahrung kann Herr Wiemers die zügige Erfassung und Ausarbeitung der steuerrechtlich erforderlichen Daten durchführen und ermöglicht dadurch eine reibungslose Erfassung im Steuerformular ohne lästige Rückfragen.

Darüber hinaus ist Herr Wiemers der richtige Ansprechpartner, wenn Sie eine unabhängige Wertermittlung Ihres Grundstücks oder Ihrer Immobilie wünschen.
Gerne stellen wir den Kontakt her.

14.04.2022 Claudia Cordes, Steuerberaterin