Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben
Dienstag, 21. Februar 2012
Entsprechend der DStV Pressemitteilung vom 09.01.2012 sollen, nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie ...mehr info
Werbungskosten: Entfernungspauschale für eine längere Alternativstrecke
Dienstag, 14. Februar 2012
Die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemisst sich ...mehr info
Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservices
Dienstag, 07. Februar 2012
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.11.2011 erneut über die ...mehr info
Sozietät Twehues
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Entsprechend der DStV Pressemitteilung vom 09.01.2012 sollen, nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für Finanzämter (Nr. 132 Abs. 1 AStBV - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012), künftig verspätete Steueranmeldungen (etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer) sogleich an die Strafsachenstelle geleitet werden.

 

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Die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemisst sich nach der kürzesten Straßenverbindung. Eine andere - längere - Strecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn diese "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist.

Der BFH lehnt das Erfordernis einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten.

Nach BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen ist eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer mit ihr die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. "Offensichtlich" verkehrsgünstiger - so der BFH - ist die Alternativstrecke, "wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte". Dass dabei nicht von einer Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ausgegangen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass manche Fahrtzeiten ohnehin 20 Minuten nicht überschreiten.

Die Zeitersparnis muss deshalb ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Bei einer minimalen Zeitersparnis von unter 10 % ist regelmäßig kein Grund für die Abweichung von der kürzesten Verbindung anzuerkennen. Nur bei einer relativ größeren erwarteten Zeitersparnis - grundsätzlich also ab 10 % - kann die längere Strecke angesetzt werden. Der BFH weist aber darauf hin, dass eine Alternativstrecke auch aus anderen Gründen (Streckenführung, Ampelschaltungen usw.) anerkannt werden kann, selbst wenn keine oder nur eine minimale Zeitersparnis erreicht wird.  

 

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.11.2011 erneut über die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz bei Leistungen eines Partyservices zu entscheiden.

Nach Ansicht der Richter des BFH erbringt der Unternehmer im Rahmen eines Partyservices grundsätzlich so genannte sonstige Leistungen in Form von Dienstleistungen. Diese Leistungen sind dem Regelsteuersatz von derzeit 19% zu unterwerfen.

Etwas anderes gilt, wenn nur Standartspeisen geliefert werden und keine weiteren Dienstleistungselemente hinzukommen.

Diese Auslegung ist sehr eng, da der BFH unter Standartspeisen Produkte subsumiert, die üblicherweise von Imbissständen angeboten werden. Schon in der Bereitstellung von Geschirr und Besteck sieht der BFH ein schädliches Dienstleistungselement, was im Ergebnis zur Anwendung des Regelsteuersatzes führt. Gleiches gilt für Hilfeleistungen durch den Partyservice bei der Zusammenstellung eines Buffets, da hier nach Ansicht der Richter eine unmittelbare Nähe zu Restaurantleistungen gegeben sei.

 

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Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

mit Beginn des Jahres 2012 werden wir Sie wieder monatlich über aktuelle steuerliche Änderungen und Entscheidungen informieren. In der jüngeren Vergangenheit wurde dieser Informationsweg von uns nicht gepflegt. Wir haben uns entschieden, auch allgemeine Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen.

Diese Informationen sollen keine persönliche Beratung ersetzen, sondern Ihnen als Ergänzung in Ihrer täglichen Arbeit bzw. als Diskussionsgrundlage dienen.

Lesen Sie bitte Informationen zu folgenden Themen:

  • Termine Februar 2012
  • Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen
  • Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant
  • Gewöhnliche Aufenthaltsdauer im Inland als maßgebliche Voraussetzung für die Besteuerung
  • Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten
  • Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter bei getrennt lebenden Ehegatten
  • Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 1.1.2013
  • Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2012 beantragen
  • Innergemeinschaftliche Lieferung bei Täuschung über Abnehmer umsatzsteuerpflichtig
  • Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zu treffende Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden
  • Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer
  • Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenanpassung ist unzulässig
  • Anspruch von Fluggästen bei Annullierung eines Flugs

 
 pdfMandanteninformation Januar 2012





Mit freundlichen Grüßen

Sozietät Twehues

 

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Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
mit diesem Schreiben möchten wir Sie über aktuelle steuerliche Änderungen und Entscheidungen
informieren. Diese Information soll keine persönliche Beratung ersetzen, sondern Ihnen als Ergänzung in Ihrer täglichen Arbeit bzw. als Diskussionsgrundlage dienen.
Lesen Sie bitte Informationen zu folgenden Themen:

  • Termine November 2010
  • Geschenke an Geschäftsfreunde
  • Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer
  • Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
  • Berufsbetreuer erzielen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
  • Verkauf einer Internet-Domain ist keine sonstige Leistung
  • Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastung
  • Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück
  • Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers
  • Schwarzgeldabrede ist keine arbeitsrechtliche Nettolohnvereinbarung

 

pdf icon Mandanteninformation November 2010.pdf


Mit freundlichen Grüßen
Sozietät Twehues

 
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